Berechnen Sie schnell und einfach die maximal zulässige Mieterhöhung nach §558 BGB, unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze und des Mietspiegels.
Hinweis: Die Mietspiegel-Miete übersteigt die Kappungsgrenze. Erhöhung begrenzt.
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Nach §558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist und die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) nicht übersteigt.
Die Kaltmiete darf sich innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (von der Landesregierung festgelegt) beträgt die Kappungsgrenze nur 15%.
Die neue Miete darf den niedrigeren der beiden Werte nicht überschreiten: die Mietspiegel-Miete oder die durch die Kappungsgrenze begrenzte Miete.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Die Miete muss zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens seit 15 Monaten unverändert sein. Zusätzlich greift die Kappungsgrenze: höchstens 20 % Anstieg innerhalb von 3 Jahren, in angespannten Märkten 15 %.
Ja. Der Vermieter verlangt die Zustimmung (§558b BGB). Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit. Ohne Zustimmung bleibt dem Vermieter die Zustimmungsklage innerhalb von drei weiteren Monaten.
Das Verlangen muss in Textform erklärt und begründet werden, zum Beispiel mit dem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Mit KlarMiete erstellen Sie strukturierte Erhöhungsschreiben direkt aus dem Rechner.
Nein. Bei Indexmiete richtet sich die Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex (§557b BGB), §558-Erhöhungen sind ausgeschlossen. Dafür gibt es unseren Indexmiete-Rechner, inklusive Vergleich mit der geplanten Miete-II-Deckelung.
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